Allgemeine Geschäftsbedingungen der ISOVOLTA AG
Geltungsbereich
Sämtliche Lieferungen und Leistungen der ISOVOLTA AG erfolgen ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (die „AGB“). Abweichungen von den AGB gelten nur, wenn Sie von der ISOVOLTA AG zuvor schriftlich be¬stätigt worden sind. Die AGB gelten bis auf Widerruf.
Zustandekommen des Vertrages
Angebote der ISOVOLTA AG sind unverbindlich. Verträge kommen nur schriftlich (Post, Fax, Email mit elektronischer Signatur) zustande und sind bis zur Ausstellung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch vertretungsbefugte Personen der ISOLVOLTA AG schwebend unwirksam. Unbedingt rechtswirksam werden Verträge erst nach Ausstellung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch vertretungsbefugte Personen der ISOVOLTA AG. Stillschweigen gilt in keinem Fall als Zustimmung. Auftragsbestätigungen der ISOVOLTA AG gelten als vom Empfänger akzeptiert, wenn der Empfänger nicht binnen einer Woche ab Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht. Abänderungen von Angeboten gelten nur, wenn sie von ISOVOLTA AG schriftlich bestätigt wurden.
Preise, Zahlungsbedingungen
ISOVOLTA AG behält sich bei Verträgen mit Lieferfristen von mehr als drei Monaten das Recht vor, die Preise entsprechend den eingetretenen Materialpreissteigerungen bei deren Zulieferanten zu erhöhen. Alle Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer. Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen sofort bei Erhalt ohne Abzug von Skonto fällig. Bei durch ISOVOLTA AG festgestellter unklarer oder schlechter Bonitätssituation des Kunden erfolgt eine Lieferung nur gegen Vorauszahlung. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank verrechnet. Bei Zahlungsverzug ist der Kunde überdies verpflichtet, ISOVOLTA AG alle durch die Nichterfüllung der Vertragspflichten auflaufenden Kosten der Betreibung, insbesondere auch die Kosten anwaltlicher Mahnungen und Intervention zu ersetzen.
Lieferung
Die ISOVOLTA AG schuldet nur die Lieferung, nicht aber die Montage, der bestellten Vertragsgegenstände. Die Lieferung erfolgt EXW (Ex Works Incoterms 2010) an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Teillieferungen sind nach vorangehender Ankündigung zulässig. Die Lieferung der Vertragsgegenstände durch ISOVOLTA AG ist mit der Übergabe an den Kunden oder dessen Transporteur erfüllt. Eine allfällige Warenrückgabe gilt erst dann als erfolgt, wenn die Ware vom Kunden oder einem vom Kunden beauftragten Dritten an den von ISOVOLTA AG bekanntgegebenen Ort zurückgestellt wurde. Geringfügige Abweichungen von Lieferzeiten berechtigen den Kunden weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Geltendmachung von Verzögerungsschäden. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so übernimmt ISOVOLTA AG keine Haftung für etwaige Schäden, welche während der Dauer des Annahmeverzugs am Vertragsgegenstand entstehen. Die durch den Annahmeverzug entstehenden Kosten sind zur Gänze vom Kunden zu tragen.
Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen der ISOVOLTA AG erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von ISOVOLTA AG. Wird die gelieferte Ware durch den Kunden verarbeitet, so führt das nicht zu einem Eigentumserwerb des Kunden. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht ISOVOLTA AG gehörenden Waren zu einem neuen Produkt erwirbt ISOVOLTA AG Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von ISOVOLTA AG gelieferten Ware zum Gesamtwert des neuen Produktes. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware von seiner übrigen Ware getrennt zu lagern und gegen Elementarereignisse und Diebstahl ausreichend versichert zu halten. Bei nicht fristgerechter Bezahlung des Kaufpreises oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder Abweisung eines diesbezüglichen Antrages mangels kostendeckenden Vermögens ist ISOVOLTA AG berechtigt, die Ware einstweilen zurückzunehmen, ohne den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Damit verbundene Kosten sind vom Kunden zu ersetzen.
Gewährleistung
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beginnt vom Tage der Ablieferung der Waren an den Kunden zu laufen und endet spätestens mit der im Produktdatenblatt angegebenen Lebensdauer des Produktes. Produktionsbedingte, technisch notwendige oder handelsübliche Abweichungen in Farbe, Form und Ausführung berechtigen nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. In Fällen der Gewährleistung ist die ISOVOLTA AG berechtigt, sich von den Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages oder auf Preisminderung dadurch zu befreien, dass in angemessener Frist mangelhafte Ware gegen mängelfreie ausgetauscht oder im Falle des Preisminderungsanspruches in angemessener Frist und in einer für Sie zumutbaren Weise eine Verbesserung durchgeführt oder das Fehlende nachgetragen wird. In Fällen der Wandlung hat der Kunde einen allfälligen Nutzen aus der Benützung der Ware vor deren Rückstellung an ISOVOLTA AG abzugelten (angemessenes Benützungsentgelt).
Haftung
ISOVOLTA AG haftet ausschließlich für die Freiheit von Rechtsmängeln und für die von ISOVOLTA AG schriftlich zugesagten Eigenschaften des Produktes, insbesondere für die im jeweiligen Produktdatenblatt zugesagten Eigenschaften. Die Lagerung der Produkte hat nach den Bestimmungen im Produktdatenblatt zu erfolgen. Jede darüber hinausgehende Haftung, insbesondere für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften oder für die Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck, mag dieser ISOVOLTA AG auch mitgeteilt worden sein, ist ausgeschlossen. Die alleinige Verantwortung dafür, dass bestellte Waren für die Zwecke des Kunden geeignet sind, trifft den Kunden. ISOVOLTA AG haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Eine allfällige anwendungstechnische Beratung durch ISOVOLTA AG, sei es in Wort, Schrift, durch Versuche oder in anderer Weise, erfolgt nach bestem Wissen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Haftung. Allfällige Regressforderungen die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd Produkthaftungsgesetzes gegen ISOVOLTA AG richten sind ausgeschlossen, es sein denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von ISOVOLTA AG verursacht oder zumindest grob fahrlässig verursacht worden ist.
Abtretung
Die Abtretung oder die Übertragung von Verpflichtungen aus Verträgen oder einzelner Rechte aus diesen Verträgen ist nur wirksam, wenn die jeweils andere Partei zuvor schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag ohne die Zustimmung der anderen Partei auf ein mit ihr verbundenes Unternehmen zu übertragen. Als verbundene Unternehmen einer Partei im Sinne dieser Ziffer gelten solche Unternehmen, an denen eine der Parteien unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 Prozent des stimmberechtigten Gesellschaftskapitals hält oder die entsprechende Managementkontrolle ausübt, oder von dem die Partei dadurch kontrolliert wird, dass das Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 Prozent des stimmberechtigten Gesellschaftskapitals der jeweiligen Partei hält oder die entsprechende Managementkontrolle über die jeweilige Partei ausübt.
Höhere Gewalt
Alle Ereignisse oder Umstände, deren Verhinderung nicht in der Macht der Parteien liegen, insbesondere unvermeidbare Störungen an den Versand-, Transport- und Empfangseinrichtungen, Überschwemmungen, Streiks und Aussperrungen, behördliche Verfügungen, Rohstoffmangel, Lieferengpässe oder -Verzögerungen von Vorlieferanten und Maschinenbruch und alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, welche die Lieferung oder die Abnahme verringern oder verhindern, befreien ISOVOLTA AG für die Dauer und den Umfang ihrer Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung nach diesem Vertrag.
Geheimhaltung
Sämtliche Informationen, Dokumente, Mitteilungen, Muster, Auskünfte und Daten, insbesondere Muster, Rezepturen und Informationen über Produktionsabläufe und Prozesse, die der ISOVOLTA AG oder dem Kunden von der anderen Partei im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis sei es schriftlich, mündlich oder auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung gegeben oder überlassen werden (,,vertrauliche Informationen"), werden von der empfangenden Partei streng vertraulich behandelt und auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung geheim gehalten werden.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Die Vereinbarung unterliegt in ihrer Gesamtheit österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Wien, Innere Stadt.